§ 35 WPFGUnterrichtung der EBA
6. Abschnitt Aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse
Die FMA hat die EBA über
1. ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess gemäß § 25,
2. die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 28 bis 30 und
3. den Umfang der gemäß § 49 verhängten Verwaltungssanktionen
zu unterrichten.