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Abkommen im Bereich der sozialen Sicherh · Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

§ 19 Abkommen im Bereich der sozialen SicherhLeistungen nach dem Kanadischen Pensionsplan

Artikel 19

Van krachtOfficiële tekst

Besteht für eine Person ein Leistungsanspruch ausschließlich unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Kapitel 1, so hat Kanada die an diese Person zu gewährende Leistung folgendermaßen zu berechnen:

(a) der Betrag des einkommensbezogenen Leistungsteils nach den Bestimmungen des Kanadischen Pensionsplans wird ausschließlich auf der Grundlage des nach diesem Plan pensionsrelevanten Einkommens festgestellt;

(b) der feste Leistungsteil wird pro-rata festgestellt durch Vervielfachung des nach den Bestimmungen des Kanadischen Pensionsplanes festgesetzten Betrages des festen Leistungsteiles mit dem Verhältnis zwischen den Beitragszeiten nach dem Kanadischen Pensionsplan und der für den Anspruch auf diese Leistung nach dem Kanadischen Pensionsplan erforderlichen Mindestwartezeit. Das Verhältnis beträgt in keinem Fall mehr als eins.