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Abkommen im Bereich der sozialen Sicherh · Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

§ 20 Abkommen im Bereich der sozialen SicherhVerwaltungsvereinbarung

Artikel 20

Van krachtOfficiële tekst

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen, die die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen festlegt.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben ihre Verbindungsstellen in der Verwaltungsvereinbarung zu bestimmen.