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Abkommen über die Rechtsstellung des Stä · Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

§ 9 Abkommen über die Rechtsstellung des StäFinanzeinrichtungen

Artikel 9

Van krachtOfficiële tekst

Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann der Schiedshof ungehindert:

(a) Gelder, Zahlungsmittel jeglicher Art oder andere Vermögenswerte besitzen sowie Bankkonten in jeder beliebigen Währung unterhalten;

(b) seine Gelder, Währungsguthaben und Vermögenswerte in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich transferieren sowie jegliche Währungsguthaben in andere Währungen umtauschen.