§ 10 Entschließung des Bundespräsidenten überPraktische Verwendung
Die praktische Verwendung hat für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der bzw. des Auszubildenden zu erfolgen.
Die praktische Verwendung hat für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der bzw. des Auszubildenden zu erfolgen.