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Übereinkommen über militärische Zusammen · Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)

§ 5 Übereinkommen über militärische ZusammenBereiche der Zusammenarbeit

Artikel 5

Van krachtOfficiële tekst

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens umfasst die Bereiche:

1)

Verteidigungs- und Sicherheitspolitik;

2)

militärisch-wirtschaftliche Zusammenarbeit;

3)

militärisch-technische Zusammenarbeit;

4)

militärische Schulung und Ausbildung;

5)

Militärmedizin und -veterinärwissenschaft; sowie

6)

andere Bereiche militärischer Zusammenarbeit, welche von den zuständigen Behördenvereinbart werden.