Übereinkommen über militärische Zusammen · Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)
§ 5 Übereinkommen über militärische ZusammenBereiche der Zusammenarbeit
Artikel 5
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens umfasst die Bereiche:
1)
Verteidigungs- und Sicherheitspolitik;
2)
militärisch-wirtschaftliche Zusammenarbeit;
3)
militärisch-technische Zusammenarbeit;
4)
militärische Schulung und Ausbildung;
5)
Militärmedizin und -veterinärwissenschaft; sowie
6)
andere Bereiche militärischer Zusammenarbeit, welche von den zuständigen Behördenvereinbart werden.