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Übereinkommen über militärische Zusammen · Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)

§ 6 Übereinkommen über militärische ZusammenTätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit

Artikel 6

Van krachtOfficiële tekst

Die gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens umfassen die Bereiche:

1)

offizielle Besuche;

2)

Arbeitstreffen;

3)

Erfahrungsaustausch und Konsultationen;

4)

Teilnahme an militärischer Schulung und Ausbildung;

5)

Teilnahme an Übungen;

6)

Teilnahme an Konferenzen, Symposien und Seminaren; sowie

7)

andere Tätigkeiten, welche von den zuständigen Behörden vereinbart werden.