Übereinkommen über militärische Zusammen · Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)
§ 6 Übereinkommen über militärische ZusammenTätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit
Artikel 6
Die gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens umfassen die Bereiche:
1)
offizielle Besuche;
2)
Arbeitstreffen;
3)
Erfahrungsaustausch und Konsultationen;
4)
Teilnahme an militärischer Schulung und Ausbildung;
5)
Teilnahme an Übungen;
6)
Teilnahme an Konferenzen, Symposien und Seminaren; sowie
7)
andere Tätigkeiten, welche von den zuständigen Behörden vereinbart werden.