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Grundausbildungsverordnung-BMF · Grundausbildungsverordnung-BMF

§ 12 Grundausbildungsverordnung-BMFAusbildungsleitung

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges

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(1) In jeder Dienstbehörde bzw. Personalstelle ist die Funktion der Ausbildungsleitung im erforderlichen Umfang einzurichten.

(2) Im Rahmen der Grundausbildung hat die Ausbildungsleitung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Gesamtkoordination der Grundausbildung in inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Hinsicht (theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte);

2. Erstellung des Ausbildungsplanes (§ 4);

3. Auswahl der Ausbildenden im Einvernehmen mit der unmittelbaren Führungskraft;

4. Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden und der Ausbildenden

5. Setzen von Transfersicherungsmaßnahmen von Bildungsmaßnahmen;

6. Vorbereitung der Entscheidung für die Teil-/Gesamtanrechnungen auf die Grundausbildung (§ 7).