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Grundausbildungsverordnung-BMF · Grundausbildungsverordnung-BMF

§ 12 Grundausbildungsverordnung-BMFAusbildungsleitung

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges

ДействуетОфициальный текст

(1) In jeder Dienstbehörde bzw. Personalstelle ist die Funktion der Ausbildungsleitung im erforderlichen Umfang einzurichten.

(2) Im Rahmen der Grundausbildung hat die Ausbildungsleitung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Gesamtkoordination der Grundausbildung in inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Hinsicht (theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte);

2. Erstellung des Ausbildungsplanes (§ 4);

3. Auswahl der Ausbildenden im Einvernehmen mit der unmittelbaren Führungskraft;

4. Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden und der Ausbildenden

5. Setzen von Transfersicherungsmaßnahmen von Bildungsmaßnahmen;

6. Vorbereitung der Entscheidung für die Teil-/Gesamtanrechnungen auf die Grundausbildung (§ 7).