Abkommen über die polizeiliche Zusammena · Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)
§ 5 Abkommen über die polizeiliche ZusammenaKonsultationen
Artikel 5
Im Bedarfsfall können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern