§ 10 Vereinbarung zur Durchführung der KonvenKosten
Artikel 10
Jede Vertragspartei trägt in Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die durch ihre zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Vereinbarung verursachten Kosten.
Artikel 10
Jede Vertragspartei trägt in Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die durch ihre zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Vereinbarung verursachten Kosten.