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Vereinbarung zur Durchführung der Konven · Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)

§ 10 Vereinbarung zur Durchführung der KonvenKosten

Artikel 10

В силаОфициален текст

Jede Vertragspartei trägt in Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die durch ihre zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Vereinbarung verursachten Kosten.