§ 41 Abkommen über eine umfassende und verstä
ARTIKEL 41
(1) Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang I genannten Rechtsakte der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
(2) Die Annäherung kann auch im Rahmen sektorspezifischer Abkommen erfolgen.