EEff-MV · Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
§ 5 EEff-MVVerallgemeinerte Methoden und Dokumentation
2. Abschnitt Erfordernisse für die Anrechenbarkeit
Anstelle von Standardwerten können Echtwerte für die Ermittlung der Endenergieeinsparungen herangezogen werden. Verwendete Echtwerte sind gemäß § 9 zu ermitteln und im Zuge der Meldung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse gemäß Anhang 1 zu § 5 zu dokumentieren.