Auslieferung (Brasilien) · Auslieferung (Brasilien)
§ 19 Auslieferung (Brasilien)Beglaubigung
Artikel 19
Das Auslieferungsersuchen und die nach dem vorliegenden Vertrag anzuschließenden Unterlagen sind von der Beglaubigung oder ähnlichen Formvorschriften befreit. Angeschlossene Kopien von Unterlagen sind ordnungsgemäß durch die zuständige Behörde zu beglaubigen.