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Auslieferung (Brasilien) · Auslieferung (Brasilien)

§ 19 Auslieferung (Brasilien)Beglaubigung

Artikel 19

ДействуетОфициальный текст

Das Auslieferungsersuchen und die nach dem vorliegenden Vertrag anzuschließenden Unterlagen sind von der Beglaubigung oder ähnlichen Formvorschriften befreit. Angeschlossene Kopien von Unterlagen sind ordnungsgemäß durch die zuständige Behörde zu beglaubigen.