Auslieferung (Brasilien) · Auslieferung (Brasilien)
§ 20 Auslieferung (Brasilien)Übersetzungen
Artikel 20
Das Auslieferungsersuchen samt beizubringenden Unterlagen sind in die Sprache der ersuchten Partei zu übersetzen.
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Artikel 20
Das Auslieferungsersuchen samt beizubringenden Unterlagen sind in die Sprache der ersuchten Partei zu übersetzen.