PK-FJMV 2025 · Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025
§ 1 PK-FJMV 2025Gliederung der Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
1. Abschnitt Gliederung und Meldung der Formblätter für Jahresabschlussdaten
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).
(1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung und Formblätter der Anlage 1 sowie der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung und Formblätter der Anlage 2 und Anlage 3 aufzustellen.
1. Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
a) Bilanz der Pensionskasse gemäß 1. und 2. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt A der AG);
b) Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse gemäß 3. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt B der AG).
2. Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
a) Vermögensaufstellung einer VRG gemäß dem 1. und 2. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt A der VRG);
b) Ertragsrechnung einer VRG gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt B der VRG).
3. Die Anlage 3 beinhaltet den Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer VRG (Formblatt C der VRG).
(2) Ergänzende Angaben zu den Anlagen 1 bis 3 sind im Rahmen der elektronischen Jahresmeldung gemäß § 2 entsprechend der Gliederung gemäß den Anlagen 4 bis 12 zu erstatten und beinhalten folgende Angaben:
1. Ergänzende Angaben zur Pensionskasse gemäß der Anlage 4 ;
2. ergänzende Angaben zur VRG gemäß der Anlage 5 betreffend
a) Eckdaten zur VRG gemäß dem 1. Abschnitt der Anlage 5 ;
b) Angaben zur Vermögensaufstellung der VRG gemäß dem 2. und 3. Abschnitt der Anlage 5 ;
c) Angaben zur Ertragsrechnung der VRG gemäß dem 4. Abschnitt der Anlage 5 ;
3. Angaben zu Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß der Anlage 6 betreffend
a) Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß dem 1. Abschnitt der Anlage 6 ;
b) Flussgrößen gemäß dem 2. Abschnitt der Anlage 6 ;
c) Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten konsortialgeführt gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 6 ;
d) Flussgrößen konsortialgeführt gemäß dem 4. Abschnitt der Anlage 6 ;
e) sonstige Angaben zu Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß dem 5. Abschnitt der Anlage 6 ;
4. Angaben zur grenzüberschreitenden Tätigkeit je Tätigkeitsland gemäß der Anlage 7 ;
5. Angaben zur Auflistung der Vermögenswerte gemäß der Anlage 8 ;
6. Angaben zur Durchrechnung der Vermögenswerte gemäß der Anlage 9 ;
5. Angaben zur Auflistung der Derivate gemäß der Anlage 10 ;
7. Angaben zu Zu- und Abflüssen von Beiträgen und Leistungen gemäß der Anlage 11 ;
8. Angaben zu Stammdaten zur VRG gemäß der Anlage 12 .
(3) Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den §§ 2 und 3 der PK-QMV 2025 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Positionen der Anlage 1 und Anlage 2 sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen.