Vergütungsverordnung 2024 · Vergütungsverordnung 2024
§ 8 Vergütungsverordnung 2024Anteilsmäßige Pauschalierung
zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1
(1) Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (§ 28 Abs. 6 ÜbG) oder neu ernannt wird, ist die Jahrespauschale anteilig zu bemessen.
(2) Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist die Fallpauschale gemäß den §§ 1 und 2 zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.
Verwijst naar
- Vergütungsverordnung 2024 § 1
- Vergütungsverordnung 2024 § 11
- Vergütungsverordnung 2024 § 2
- Vergütungsverordnung 2024 Art. 28