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Vergütungsverordnung 2024 · Vergütungsverordnung 2024

§ 8 Vergütungsverordnung 2024Anteilsmäßige Pauschalierung

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zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1

(1) Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (§ 28 Abs. 6 ÜbG) oder neu ernannt wird, ist die Jahrespauschale anteilig zu bemessen.

(2) Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist die Fallpauschale gemäß den §§ 1 und 2 zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.