Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder) · Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
§ 1 Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)Gegenstand
Art. 1 Artikel eins
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die bereits eingerichtete integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner gemeinsam fortzuführen und weiterzuentwickeln.
(2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
1. Versorgungsziele
2. Planungswerte
3. Versorgungsprozesse und -strukturen
4. Ergebnis- und Qualitätsparameter.
Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die
5. Finanzzielsteuerung
fortzuführen und weiterzuentwickeln.