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Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder) · Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

§ 1 Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)Gegenstand

Art. 1 Artikel eins

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die bereits eingerichtete integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner gemeinsam fortzuführen und weiterzuentwickeln.

(2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender

1. Versorgungsziele

2. Planungswerte

3. Versorgungsprozesse und -strukturen

4. Ergebnis- und Qualitätsparameter.

Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die

5. Finanzzielsteuerung

fortzuführen und weiterzuentwickeln.