Frauenförderungsplan BKA 2025 · Frauenförderungsplan BKA 2025
§ 3 Frauenförderungsplan BKA 2025Bevorzugte Aufnahme
1. Hauptstück Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993 , besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen. Eine bereits erreichte Frauenquote von 50% ist jedenfalls zu wahren.
Verwijst naar
- Frauenförderungsplan BKA 2025 Art. 11b