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UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende

§ 11 UFG-AEAufbringung der Fondsmittel

1. Abschnitt Unterstützungsfonds für Alleinerziehende

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

1. Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in der Höhe von bis zu 35 Millionen Euro jährlich,

2. Zuwendungen und Schenkungen,

3. Rückflüsse aufgrund von Rückforderungen gemäß § 17,

4. sonstige Einnahmen wie Drittmittel sowie

5. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.

(2) Der Fonds hat seine Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.