Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-V · Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
§ 5 Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-VAllgemein- und familienmedizinische Untersuchung
2. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Schwangere
Ab der 14. bis spätestens in der 20. Schwangerschaftswoche ist eine allgemein- und familienmedizinische Untersuchung durch Ärztinnen / Ärzte der Allgemeinmedizin bzw. Fachärztinnen / Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Anlage A vorgesehen. Die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung kann erst nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 oder bei verspätet festgestellter Schwangerschaft gemäß § 3 Abs. 3 erfolgen.