AO Art. 252Vollstreckungsgläubiger
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.