AO Art. 253Vollstreckungsschuldner
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.