BeherbStatG · Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr
BeherbStatG Art. 1Anordnung, Zweck
Über die Beherbergung im Reiseverkehr (vorübergehende Beherbergung) werden statistische Erhebungen bei Beherbergungsbetrieben als Bundesstatistik durchgeführt.