BeherbStatG · Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr
BeherbStatG Art. 2Periodizität, Berichtszeitraum
(1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben.
(2) Berichtszeitraum für die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalendermonat. Stichtag für die jährliche Erhebung ist der 31. Juli.