BGB Art. 430Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.