BGB Art. 431Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.