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29. BImSchV · Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

29. BImSchV Art. 4Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

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Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.