2. BImSchV · Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2. BImSchV Art. 14Ableitung der Abgase
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Die abgesaugten Abgase sind durch eine Abgasleitung, die gegen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen beständig ist, so abzuleiten, daß ein Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Abluft von lüftungstechnischen Einrichtungen.