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2. BImSchV · Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

2. BImSchV Art. 14Ableitung der Abgase

Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

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Die abgesaugten Abgase sind durch eine Abgasleitung, die gegen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen beständig ist, so abzuleiten, daß ein Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Abluft von lüftungstechnischen Einrichtungen.