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2. BImSchV · Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

2. BImSchV ст. 14Ableitung der Abgase

Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

Die abgesaugten Abgase sind durch eine Abgasleitung, die gegen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen beständig ist, so abzuleiten, daß ein Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Abluft von lüftungstechnischen Einrichtungen.