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34. BImSchV · Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung)

34. BImSchV Art. 2Lärmindizes

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(1) Die Lärmindizes L Day , L Evening und L Night sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen: 1.

L Day : 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr,

2.

L Evening : 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr,

3.

L Night : 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr.

Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr.

(2) Der Lärmindex L DEN in Dezibel ist wie folgt definiert: