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ABV · Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz

ABV Art. 8Zuständigkeit in Stadtstaaten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden 1.

in der Stadtgemeinde Bremen der Senat;

2.

in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(2) Im Land Hamburg sind zuständig 1.

in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8 die Bezirksämter;

2.

für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen, die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fachbehörde;

3.

für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden, die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;

4.

in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 die für die Fischerei,

Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 die für die Luftfahrt,

Abs. 1 Nr. 5 und 6 die für die Verkehrssicherstellung,

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die für den Straßenbau,

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen,

Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 und 5 die für die Hafenaufsicht

zuständige Fachbehörde.