ABV · Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
ABV ст. 8Zuständigkeit in Stadtstaaten
(1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden 1.
in der Stadtgemeinde Bremen der Senat;
2.
in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(2) Im Land Hamburg sind zuständig 1.
in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8 die Bezirksämter;
2.
für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen, die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fachbehörde;
3.
für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden, die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;
4.
in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 die für die Fischerei,
Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 die für die Luftfahrt,
Abs. 1 Nr. 5 und 6 die für die Verkehrssicherstellung,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die für den Straßenbau,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 und 5 die für die Hafenaufsicht
zuständige Fachbehörde.