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BLV · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

BLV Art. 3Mutterschutz

Abschnitt 1 Allgemeines

Van krachtOfficiële tekst

Zeiten des Mutterschutzes sind auf diejenigen Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung nach Abschnitt 2 oder für die berufliche Entwicklung nach Abschnitt 3 sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.