BLV · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
BLV ст. 3Mutterschutz
Abschnitt 1 Allgemeines
Zeiten des Mutterschutzes sind auf diejenigen Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung nach Abschnitt 2 oder für die berufliche Entwicklung nach Abschnitt 3 sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.