BoSoG · Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte
BoSoG Art. 22Überleitungsbestimmung
Abschnitt 4 Rechtsschutz, Verhältnis zu anderen Verfahren
(1) Bis zum Erlaß des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes behält sich die Sonderungsbehörde eine endgültige Entscheidung über Ansprüche nach § 14 vor. Sie kann den Begünstigten die Zahlung oder Hinterlegung von Abschlägen aufgeben.
(2) In einem Sonderungsbescheid nach diesem Gesetz kann auch bestimmt werden, auf welchen Grundstücken sich Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche befindet.