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BoSoG · Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte

BoSoG Art. 22Überleitungsbestimmung

Abschnitt 4 Rechtsschutz, Verhältnis zu anderen Verfahren

En vigueurTexte officiel

(1) Bis zum Erlaß des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes behält sich die Sonderungsbehörde eine endgültige Entscheidung über Ansprüche nach § 14 vor. Sie kann den Begünstigten die Zahlung oder Hinterlegung von Abschlägen aufgeben.

(2) In einem Sonderungsbescheid nach diesem Gesetz kann auch bestimmt werden, auf welchen Grundstücken sich Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche befindet.