BTGO 2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025 Art. 125Unerledigte Gegenstände
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.