BTGO 2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025 Art. 126Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.