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DöKVAG · Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

DöKVAG Art. 14Anwendung der Zivilprozeßordnung

Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren

Van krachtOfficiële tekst

Soweit nicht aus §§ 11 bis 13 sich Abweichungen ergeben, gilt für das eine Zwangsmaßnahme betreffende Verfahren die Zivilprozeßordnung entsprechend. Das Verfahren, in dem über das Ersuchen oder den Antrag auf Anordnung der Zwangsmaßnahme oder über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung entschieden wird, ist kostenfrei.