DöKVAG · Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
DöKVAG Art. 15Haft des Schuldners
Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren
Die Anordnung der Haft, die Verhaftung des Schuldners und die Vollziehung der Haft, um die ein österreichisches Konkursgericht ersucht (Artikel 10 Abs. 3 des Vertrags), richten sich nach den §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2, 793 der Zivilprozeßordnung. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 bis 5, § 12 Satz 2 und 3, § 14 Satz 2 gelten entsprechend.