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DHMG · Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

DHMG Art. 8Wissenschaftlicher Beirat

Abschnitt 1 Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören mindestens zwölf und höchstens 25 Sachverständige an. Sie werden vom Kuratorium für fünf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.

(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und die Präsidentin oder den Präsidenten.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.