DHMG · Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“
DHMG Art. 9Ehrenamtliche Tätigkeit
Abschnitt 1 Stiftung „Deutsches Historisches Museum“
Die Mitglieder des Kuratoriums und des wissenschaftlichen Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.