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EEG 2023 · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

EEG 2023 Art. 23cAnteilige Zahlung

Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung

Van krachtOfficiële tekst

Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser 1.

für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und

2.

in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.