EEG 2023 · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
EEG 2023 ст. 23cAnteilige Zahlung
Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser 1.
für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und
2.
in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.