EEG 2023 · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
EEG 2023 ст. 23bBesondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen
Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.